Dem Vorlageverfahren lag eine Klage gegen einen deutschen Rechtsanwalt gemäß Art. 15 DSGVO auf Auskunft über die während der Betreuung erhobenen personenbezogenen Daten zugrunde. Das Amtsgericht (AG) Hannover lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein in seiner Berufsausübung tätiger Betreuer kein „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei. Er sei gemäß § 1902 BGB der gesetzliche Vertreter der betreuten Person, die personenbezogene Daten im Namen der betreuten Person selbst verarbeite. Das AG vertrat die Auffassung es fehle es an dem – nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte – notwendigen „Gegenüberverhältnis von Betreuer und Betreutem“. Der EuGH widersprach dieser Rechtsansicht: Ein ehemaliger Betreuer sei gegenüber einer in der Vergangenheit betreuten Person ein „Dritter“. Daraus erwachse jedenfalls eine Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO auf noch in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten. Das LG Hannover muss den Fall auf Grundlage dieses Urteils (EuGH v. 11.7.2024 – C-461/22) nun entscheiden.

Quelle: CURIA - Dokumente (europa.eu)